Das Bundesgericht sieht daher bei Kollisionen von verschiedenartigen Kennzeichen von einer spartenmässigen Beurteilung zugunsten einer übergreifenden Gesamtschau ab. Damit werden die Zufälligkeiten des Registerrechts gemildert und wird den Gerichten ein Werkzeug in die Hand gegeben, um nicht nur korrekte, sondern auch gerechte Lösungen zu finden (L. David, in AJP 1999, S. 1170 f., mit weiteren Hinweisen). Bis anhin hat das Bundesgericht solche Interessenabwägungen nur bei Konfrontationen zwischen gleichnamigen Personen vorgenommen, die sich auf einen identischen Familiennamen berufen konnten.