dagegen verliert sie ihre Bedeutung, wenn die angebliche Verletzung nicht durch eine Marke, sondern durch ein firmenartiges Kennzeichen (wie einen Domain-Namen) geschieht. Bei solchen Kollisionen zwischen dem Recht an einem Namen oder einer Firma und dem Recht an einer Marke soll sich die Priorität nicht nach dem Hinterlegungsdatum, sondern aufgrund einer Interessenabwägung bestimmen. Das Bundesgericht sieht daher bei Kollisionen von verschiedenartigen Kennzeichen von einer spartenmässigen Beurteilung zugunsten einer übergreifenden Gesamtschau ab.