BGE 126 III 239 E. 2a S. 244 f.). Art. 6 MSchG weist das bessere Recht an einer Marke demjenigen zu, der sie zuerst hinterlegt. Das Bundesgericht formuliert nun in 125 III 91 eine wichtige Einschränkung zu diesem für das Markenrecht fundamentale Prinzip der Ersthinterlegung: Die Hinterlegungspriorität gemäss Markenschutzgesetz kann gemäss Bundesgericht nur in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzer seinerseits eine Marke beansprucht; dagegen verliert sie ihre Bedeutung, wenn die angebliche Verletzung nicht durch eine Marke, sondern durch ein firmenartiges Kennzeichen (wie einen Domain-Namen) geschieht.