Sodann ist festzuhalten, dass - trotz Fehlens verbindlicher Spezialvorschriften zu Verwendbarkeit, Exklusivität und Schutz von Domain-Namen - die Bildung von Internetadressen nicht dem rechtsfreien Raum zuzuordnen ist. So hat gemäss bundesgerichtlicher Praxis die Kennzeichnungsfunktion der Domain-Namen zur Folge, dass diese gegenüber den absolut geschützten Kennzeichen Dritter den gebotenen Abstand einzuhalten haben, um Verwechslungen zu vermeiden.