5. Bei der rechtlichen Qualifikation eines Domain-Namens ist zunächst dem Umstand Rechnung zu tragen, dass dieser bei geeigneter Ausgestaltung auch die dahinterstehende Person, Sache oder Dienstleistung identifiziert und insofern - je nach konkreter Situation - als Kennzeichen mit einem Namen, einer Firma oder Marke vergleichbar ist (L. David, Bemerkungen zu BGE 125 III 91, in: AJP 1999 S. 1170). Sodann ist festzuhalten, dass - trotz Fehlens verbindlicher Spezialvorschriften zu Verwendbarkeit, Exklusivität und Schutz von Domain-Namen - die Bildung von Internetadressen nicht dem rechtsfreien Raum zuzuordnen ist.