Ferner ist in tatsächlicher Hinsicht unbestritten, dass die Klägerin das Kennzeichen "systech" ausschliesslich in ihrer Firma SYSTECH J. S. GmbH führt und keine ihrer Produkte oder Dienstleistungen mit "systech" bezeichnet. Schliesslich steht auch fest, dass die Parteien - obwohl beide in derselben Waren- und Dienstleistungsklasse tätig - in ihrer konkreten derzeitigen Geschäftstätigkeit keine Überschneidungen bezüglich Dienstleistungs- und Produkteangebot aufweisen und daher keine Wettbewerbskonkurrenten sind.