In tatsächlicher Hinsicht ist ferner nachgewiesen und unbestritten, dass der Beklagte zur Bezeichnung seiner Website-Adresse als Second Level Domain die Bezeichnung "systech" verwendet. Mangels Bestreitung durch die Klägerin ist davon auszugehen, dass der Beklagte den Domain-Namen "systech.ch" am 26. Oktober 1998 bei der SWITCH registrieren liess und seither als Website-Adresse verwendet. Im Weiteren wird von der Klägerin nicht bestritten, dass der Beklagte das Kennzeichen "systech" ausschliesslich als Domain-Namen sowie als Bestandteil der Email-Adresse, nicht aber als Bezeichnung von Waren oder Dienstleistungen verwendet.