Mit dem Vollzug der Übertragung der Einzelfirma an die Klägerin wurde auch die Marke "systech" ohne Weiteres auf die Klägerin übertragen. Entgegen dem Dafürhalten des Beklagten ist der Übergang des Rechts an der Marke nicht an den Eintrag des Inhaberwechsels im Markenregister gebunden. Es besteht lediglich insofern ein Schutz gutgläubiger Drittpersonen, als diese bis zur Eintragung der Übertragung im Register allfällige markenrechtliche Klagen wirksam gegen den eingetragenen Inhaber richten können. Dies ist im vorliegenden Fall aber bedeutungslos, da nicht die Passivsondern die Aktivlegitimation umstritten ist.