Gemäss Art. 17 MSchG kann die Marke auf einen anderen Inhaber übertragen werden, wobei die Übertragung zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Form bedarf und gegenüber gutgläubigen Dritten erst wirksam wird, wenn sie im Register eingetragen ist (Abs. 2). Folglich können gutgläubige Dritte bis zur Eintragung der Übertragung im Register allfällige Klagen gegen den bisherigen (eingetragenen) Inhaber richten (Abs. 3). Ohne gegenteilige Vereinbarung werden mit der Übertragung eines Unternehmens auch seine Marken übertragen (Abs. 4). Der Rechtserwerb der Marken erfolgt mit dem Vollzug der Übertragung des Unternehmens (L. David, a.a.O., N 22 zu Art. 17, S. 171).