13 Abs. 1 MschG). Der Markenschutz entsteht erst mit Eintrag der Marke, der Registereintrag hat somit für die Entstehung des Markenrechts konstitutive Wirkung, wobei dem Registereintrag negative, nicht aber positive Rechtskraft zukommt (L. David, in: H. Honsell / N.P. Vogt / L. David, Basler Kommentar zum Schweizerischen Privatrecht, Markenschutzgesetz Muster- und Modellgesetz, 2. Auflage, Basel / Genf / München 1999, N 8 zu Art. 5, S. 101). Berechtigter Inhaber der eingetragenen Marke ist vermutungsweise der im Register vermerkte Inhaber. Gemäss Art.