O., § 9 N 19, S. 83; M. Guldener, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 3. Auflage, Zürich 1979, S. 139). Geht es im Prozess um einen Anspruch aus Bundeszivilrecht, so entscheidet sich auch die Sachlegitimation nach Bundesrecht. Aktiv- und Passivlegitimation sind also grundsätzlich Rechtsbegriffe des Bundesrechts (A. Staehelin / Th. Sutter, a.a.O.). Die Klägerin stützt ihren Klaganspruch auf ihr Recht an der Marke "systech". Das Recht an einer eingetragenen Marke steht grundsätzlich dem Inhaber der betreffenden Marke zu (Art. 13 Abs. 1 MschG).