3. Der Beklagte ist ferner der Ansicht, die Klage sei ohne weitere materielle Prüfung mangels Aktivlegitimation der Klägerin abzuweisen. Die Aktivlegitimation als Teil der sog. Sachlegitimation ist die Berechtigung, das eingeklagte Recht oder Rechtsverhältnis als Kläger in eigenem Namen geltend zu machen. Welche Person in einem konkreten Fall als Kläger auftreten muss, damit die entsprechende Klage durchdringen kann, ist eine Frage des materiellen Rechts. Aktivlegitimiert sind grundsätzlich nur Träger des Rechtes oder Rechtsverhältnisses, welches Gegenstand des Urteils bilden soll (A. Staehelin / Th. Sutter, a.a.O., § 9 N 19, S. 83;