Doch selbst wenn die Modifikation des Rechtsbegehrens als Klageänderung zu qualifizieren wäre, müsste sie aufgrund von § 104 Abs. 3 ZPO zugelassen werden. Gemäss dieser Bestimmung hat das Gerichtspräsidium nämlich Klagen, die den Vorschriften von § 104 Abs. 1 und 2 ZPO nicht entsprechen, unter Ansetzung einer angemessenen Frist ändern oder vervollständigen zu lassen. Die Klägerin hat innert der Replikfrist ihr Rechtsbegehren angepasst, was im Sinne der ZPO als zulässig zu erachten ist, umso mehr als die Klägerin - im Gegensatz zum Beklagten - nicht anwaltlich vertreten ist (H. Weibel / M. Rutz, a.a.O., S. 159). Auf die Klage ist somit einzutreten.