Sutter, Zivilprozessrecht nach den Gesetzen der Kantone Basel-Stadt und Basel-Landschaft unter Einbezug des Bundesrechts, Zürich 1992, § 13 N 40, S. 150 f.). Mit Replik vom 30. Januar 2006 modifizierte die Klägerin ihr Rechtsbegehren dahingehend, dass sie nicht mehr jeden persönlichen Gebrauch der Marke verbieten lassen wollte, sondern bloss noch verlangte, dass der Beklagte die Marke "systech" als eigene Kennzeichnung im Sinne des Markenschutzgesetzes nicht mehr verwende. Die Klägerin beantragt damit im Verhältnis zu ihrem ursprünglichen Rechtsbegehren ein 'minus', womit in prozessrechtlicher Hinsicht keine unzulässige Klageänderung, sondern bloss eine zulässige Klagereduktion vorliegt.