Daran könne - im Hinblick auf das Klageänderungsverbot - auch die Anpassung des Rechtsbegehrens im Rahmen der Replik nichts ändern. Das auf der Eventualmaxime gründende Klageänderungsverbot gemäss basellandschaftlichem Zivilprozessrecht untersagt dem Kläger grundsätzlich eine Änderung der Rechtsbegehren nach der Einreichung der Klage. Keine Klagänderung ist aber die blosse Klagereduktion, welche technisch als teilweiser Klagerückzug zu qualifizieren ist. Ein solcher ist jederzeit zulässig (vgl. A. Staehelin / Th. Sutter, Zivilprozessrecht nach den Gesetzen der Kantone Basel-Stadt und Basel-Landschaft unter Einbezug des Bundesrechts, Zürich 1992, § 13 N 40, S. 150 f.).