Der friedensrichterliche Akzessschein war für die vorliegende Klageinreichung somit entbehrlich, weshalb auch das darauf vermerkte ungenügende Rechtsbegehren unbeachtlich bleiben muss. Der Beklagte ist indessen der Ansicht, dass auch das Rechtsbegehren gemäss Klage vom 26. Oktober 2005 den zivilprozessualen Bestimmtheitsanforderungen nach § 104 ZPO nicht genüge, zumal der Markeninhaber gemäss MSchG nur den markenmässigen Gebrauch der geschützten Marke nicht aber jeglichen persönlichen und geschäftlichen Gebrauch derselben verbieten lassen könne. Daran könne - im Hinblick auf das Klageänderungsverbot - auch die Anpassung des Rechtsbegehrens im Rahmen der Replik nichts ändern.