Dieses ist als taugliches Begehren in der Tat ungenügend. Allerdings entfällt gemäss ständiger Praxis bei zivilrechtlichen Streitigkeiten, für welche die Bundesgesetzgebung eine einzige kantonale Instanz vorschreibt und für die gemäss § 12 Abs. 1 Ziff. 1 lit. a ZPO die Fünferkammer der Abteilung Zivil- und Strafrecht des Kantonsgerichts zuständig ist, die friedensrichterliche Instanz (H. Weibel / M. Rutz, a.a.O., S. 7). Der friedensrichterliche Akzessschein war für die vorliegende Klageinreichung somit entbehrlich, weshalb auch das darauf vermerkte ungenügende Rechtsbegehren unbeachtlich bleiben muss.