In schriftlichen Verfahren, die der friedensrichterlichen Verhandlung nicht unterstellt sind, erfolgt namentlich die Stellung des Rechtsbegehrens und die Bindung an dieses erst mit der Einreichung der schriftlich begründeten Klage (H. Weibel / M. Rutz, Gerichtspraxis zur basellandschaftlichen Zivilprozessordnung, 4. Auflage, 1986, S. 148 f.). Im vorliegenden Fall lautet das gemäss Akzessschein vom 19. Oktober 2005 ausgewiesene Rechtsbegehren "Unbefugter und widerrechtlicher Gebrauch der eingetragenen Marke "systech" (Art. 13 MSchG)". Dieses ist als taugliches Begehren in der Tat ungenügend.