Bei Prozessen mit friedensrichterlicher Verhandlung treten die verschiedenen Aspekte der Rechtshängigkeit schon vor Abgabe des Akzessscheines beim Gericht ein. So erfolgt die Fixierung des Streitgegenstandes und die Bindung des Klägers an den Prozess bereits mit der Ausstellung des Akzesscheines. In schriftlichen Verfahren, die der friedensrichterlichen Verhandlung nicht unterstellt sind, erfolgt namentlich die Stellung des Rechtsbegehrens und die Bindung an dieses erst mit der Einreichung der schriftlich begründeten Klage (H. Weibel / M. Rutz, Gerichtspraxis zur basellandschaftlichen Zivilprozessordnung, 4. Auflage, 1986, S. 148 f.).