2. In formeller Hinsicht ist zunächst die hinreichende Klarheit des Rechtsbegehrens umstritten. Der Beklagte hält dafür, dass das ursprüngliche Klagbegehren zu allgemein formuliert und nicht in ein Urteil umsetzbar sei; folglich sei es unzulässig. Die im Rahmen der Replik erfolgte Anpassung des Rechtsbegehrens sei als unzulässige Klageänderung zu qualifizieren. Auf die Klage könne deshalb nicht eingetreten werden. Bei Prozessen mit friedensrichterlicher Verhandlung treten die verschiedenen Aspekte der Rechtshängigkeit schon vor Abgabe des Akzessscheines beim Gericht ein.