Als Inhaberin der Marke weise das Register die Einzelfirma Systech J. S. und nicht die Klägerin aus. Sodann werde bestritten, dass die Einzelfirma Systech J. S. Inhaberin der Marke sei, zumal eine aufgelöste Firma nicht Trägerin von Marken sein könne. Die Klage sei deshalb mangels Aktivlegitimation abzuweisen. Anlässlich der Hauptverhandlung vor Kantonsgericht legte der Vertreter des Beklagten als Noven den Handelsregisterauszug diverser Unternehmen, welche den Begriff "systech" in ihrer Firma führen, sowie den Nachweis, dass die Domain-Namen "www.systech.com", "www.systech.li" und "www. systech.de" registriert und aktiv sind, ins Recht.