Zur Begründung wurde in formeller Hinsicht zunächst ausgeführt, dass die Klägerin mit der Erläuterung ihres (unzulässigen) Rechtsbegehrens inhaltlich eine unzulässige Klageänderung vornehme. Sie sei daher auf das ursprüngliche Rechtsbegehren zu behaften, so dass auf die Klage nicht einzutreten sei. Des Weiteren habe die Klägerin ihre eigentumsmässige Berechtigung an der Marke nachzuweisen. Die Marke sei ein registergebundenes Recht, für welches die Eintragung im Register konstitutive Wirkung habe. Die Aktivlegitimation des Inhabers entstehe erst mit dem Eintrag desselben im Register. Als Inhaberin der Marke weise das Register die Einzelfirma Systech J. S. und nicht die Klägerin aus.