Die Marke sei am 23. August 1988 von der Einzelfirma Systech J. S. hinterlegt worden, die SYSTECH J. S. GmbH sei erst im Dezember 2000 gegründet worden. Erst anlässlich der Erneuerung der Marke könne ein Wechsel der Markeninhaberin eingetragen werden, das Markenrecht stehe aber eindeutig der Klägerin als Rechtsnachfolgerin der Einzelfirma zu. Mit Duplik vom 01. März 2006 hielt der Beklagte an den Anträgen und Ausführungen gemäss Klageantwort fest. Zur Begründung wurde in formeller Hinsicht zunächst ausgeführt, dass die Klägerin mit der Erläuterung ihres (unzulässigen) Rechtsbegehrens inhaltlich eine unzulässige Klageänderung vornehme.