Er habe ein legitimes Interesse an der Weiterverwendung des Domaine-Namens. Mit Replik vom 30. Januar 2006 führte die Klägerin aus, der Beklagte sei eine Einzelfirma und daher persönlich zu belangen. Das Klagbegehren verlange vom Beklagten nicht, dass er das Wort "systech" nie mehr ausspreche, sondern dass er es als eigene Kennzeichnung im Sinne des Markenschutzgesetzes nicht mehr gebrauche. Die Marke sei am 23. August 1988 von der Einzelfirma Systech J. S. hinterlegt worden, die SYSTECH J. S. GmbH sei erst im Dezember 2000 gegründet worden.