Der Beklagte hingegen bezeichne keine seiner Handelsaktivitäten mit "systech", sondern habe bloss ein Interesse daran, eine einfache von seiner Einzelfirma (Systemtechnik) abgeleitete Kennzeichnung für seine Internet-Domäne zu verwenden. Schliesslich sei auch der Abwehranspruch der Klägerin verwirkt, da sie die Verwendung des Domain-Namens "www.systech.ch" während mehr als 6 Jahren widerspruchslos geduldet habe. Der Beklagte habe "www. systech.ch" nach Treu und Glauben aufgebaut und etabliert, so dass ein individueller Kennzeichnungswert entstanden sei. Er habe ein legitimes Interesse an der Weiterverwendung des Domaine-Namens.