Des Weiteren seien bei Kollision eines Domain-Namens mit einer Marke die gegenseitigen Interessen abzuwägen. Die Klägerin verwende das Kennzeichen "systech" weder als Produktenoch als Dienstleistungsnamen und könne kein Interesse geltend machen, die Verwendung des Begriffs "systech" in Bereichen zu verbieten, die sich nicht auf die Kennzeichenfunktion für Produkte und Dienstleistungen bezögen. Der Beklagte hingegen bezeichne keine seiner Handelsaktivitäten mit "systech", sondern habe bloss ein Interesse daran, eine einfache von seiner Einzelfirma (Systemtechnik) abgeleitete Kennzeichnung für seine Internet-Domäne zu verwenden.