Die Klage sei eventualiter daher mangels Aktivlegitimation abzuweisen. Sodann sei die Behauptung der Klägerin, der Beklagte verwende die Marke "systech" in seinen Publikationen, unzutreffend. Auf der Website des Beklagten werde der Begriff "systech" kein einziges Mal inhaltlich verwendet. Ferner sei die Marke als schwach zu bezeichnen, da sie sich eng an einen Sachbegriff des allgemeinen Sprachgebrauchs lehne: Das Kennzeichen "systech" sei eine offensichtliche Abkürzung des Sachbegriffs "Systemtechnik". Die Verwendung des Kennzeichens "systech" als Domain-Namen liege ausserhalb des markenmässig geschützten Bereichs der Markeneintragung der Klägerin.