Gemäss MSchG könne der Markeninhaber nur den markenmässigen Gebrauch der geschützten Marke verbieten, nicht aber jeglichen persönlichen und geschäftlichen Gebrauch der Marke. Da das Rechtsbegehren den zivilprozessualen Bestimmtheitsanforderungen nach § 104 ZPO nicht genüge, sei eine notwendige Prozessvoraussetzung nicht erfüllt, so dass auf die Klage nicht einzutreten sei. Ferner fehle es an der Aktivlegitimation der Klägerin, da die Marke nicht auf die Klägerin, sondern auf die Einzelfirma "Systech J. S." eingetragen sei. Die Klage sei eventualiter daher mangels Aktivlegitimation abzuweisen.