Die Klägerin sei sodann ein Unternehmen, das Produkte und Dienstleistungen für den Elektronik- und Energiesektor anbiete (elektronische Komponenten, Wasserversorgung, Generatoren, Sensoren). Das Kennzeichen "systech" verwende die Klägerin weder als Produktenoch als Dienstleistungsnamen. In formeller Hinsicht sei zunächst festzuhalten, dass das klägerische Rechtsbegehren zu allgemein formuliert und nicht in ein Urteil umsetzbar sei; folglich sei es unzulässig. Gemäss MSchG könne der Markeninhaber nur den markenmässigen Gebrauch der geschützten Marke verbieten, nicht aber jeglichen persönlichen und geschäftlichen Gebrauch der Marke.