Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Beklagte sei in den Bereichen Web Design, EDV-Beratung und Support, Vertrieb von Software und Handel mit Computern tätig. Er habe am 26. Oktober 1998 den Domain-Namen "systech.ch" registrieren lassen und verwende diesen als Adressierungselement im elektronischen Verkehr, er verwende das Zeichen "systech" indessen nicht als Bezeichnung von Waren oder Dienstleistungen. Die Klägerin sei sodann ein Unternehmen, das Produkte und Dienstleistungen für den Elektronik- und Energiesektor anbiete (elektronische Komponenten, Wasserversorgung, Generatoren, Sensoren).