Nunmehr habe die Klägerin festgestellt, dass der Beklagte diese Marke mit den Publikationen seiner Einzelfirma M.-Systemtechnik verwende. Trotz Aufforderung zur künftigen Unterlassung gebrauche der Beklagte weiterhin die Marke "systech", wie der Besuch seiner Website "www.systech.ch" belege. Mit Klageantwort vom 08. Dezember 2005 beantragte der Beklagte, auf die Klage sei nicht einzutreten, eventualiter sei sie vollumfänglich abzuweisen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Beklagte sei in den Bereichen Web Design, EDV-Beratung und Support, Vertrieb von Software und Handel mit Computern tätig.