13 MSchG)" mit dem Begehren, es sei der Beklagte zu verpflichten, sich persönlich und geschäftlich (durch die eigene Einzelfirma M.-Systemtechnik) von jeglichem Gebrauch der eingetragenen Marke "systech" zu enthalten. Zur Begründung des Begehrens führte die Klägerin im Wesentlichen aus, sie habe die Marke "systech" zwecks Eintragung ins schweizerische Markenregister bereits am 23. August 1988 hinterlegt. Am 19. Januar 1989 sei die Marke mit der Nr. XXX eingetragen worden. Nunmehr habe die Klägerin festgestellt, dass der Beklagte diese Marke mit den Publikationen seiner Einzelfirma M.-Systemtechnik verwende.