dagegen verliert sie ihre Bedeutung, wenn die angebliche Verletzung nicht durch eine Marke, sondern durch ein firmenartiges Kennzeichen - wie einen Domain-Namen - geschieht. Bei solchen Kollisionen zwischen dem Recht an einem Namen oder einer Firma und dem Recht an einer Marke soll sich die Priorität nicht nach dem Hinterlegungsdatum, sondern aufgrund einer Interessenabwägung bestimmen. Die Interessenabwägung ist nicht nur bei Konfrontationen zwischen gleichnamigen Personen, die sich auf einen identischen Familiennamen berufen, sondern auch bei frei wählbaren Phantasienamen vorzunehmen (Art. 6 MSchG; E. 5).