es besteht lediglich insofern ein Schutz gutgläubiger Drittpersonen, als diese bis zur Eintragung der Übertragung im Register allfällige markenrechtliche Klagen wirksam gegen den eingetragenen Inhaber richten können (Art. 5 und 17 MSchG; E. 3). Die Hinterlegungspriorität gemäss Markenschutzgesetz kann nur in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzer seinerseits eine Marke beansprucht; dagegen verliert sie ihre Bedeutung, wenn die angebliche Verletzung nicht durch eine Marke, sondern durch ein firmenartiges Kennzeichen - wie einen Domain-Namen - geschieht.