Durch die Überführung einer Einzelfirma in eine GmbH werden die Marken der Einzelfirma ohne Weiteres auf die GmbH übertragen: Der Rechtserwerb der Marken erfolgt mit dem Vollzug der Übertragung des Unternehmens. Der Übergang des Rechts an der Marke ist nicht an den Eintrag des Inhaberwechsels im Markenregister gebunden; es besteht lediglich insofern ein Schutz gutgläubiger Drittpersonen, als diese bis zur Eintragung der Übertragung im Register allfällige markenrechtliche Klagen wirksam gegen den eingetragenen Inhaber richten können (Art. 5 und 17 MSchG; E. 3).