Ein solcher ist jederzeit zulässig. Eine Klagreduktion liegt nicht nur bei einer Reduktion der eingeklagten Geldsumme sondern immer schon dann vor, wenn im Verhältnis zum ursprünglichen Rechtsbegehren ein 'minus' gefordert wird (§ 104 Abs. 2 lit. b ZPO; E. 2). Die Zulassung einer nachträglichen Anpassung unklarer oder unmöglicher Rechtsbegehren in Anwendung von § 104 Abs. 3 ZPO bzw. § 106 Abs. 3 ZPO ist nur gegenüber Parteien, die nicht anwaltlich vertreten sind, gerechtfertigt (§§ 104 Abs. 3 und 106 Abs. 3 ZPO; E. 2). Durch die Überführung einer Einzelfirma in eine GmbH werden die Marken der Einzelfirma ohne Weiteres auf die GmbH übertragen: