Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 25. Juli 2006 (100 05 996) Bei Verfahren betreffend Verletzung des Markenschutzgesetzes entfällt gemäss ständiger Praxis die friedensrichterliche Instanz. Werden dennoch - fälschlicherweise - eine friedensrichterliche Sühneverhandlung durchgeführt und ein Akzessschein ausgestellt, so ist das darauf vermerkte Rechtsbegehren für den Kläger nicht verbindlich (§ 12 Abs. 1 Ziff. 1 lit. a ZPO; E. 2). Verbot der Klagänderung: Keine Klagänderung ist die blosse Klagereduktion, welche technisch als teilweiser Klagerückzug zu qualifizieren ist. Ein solcher ist jederzeit zulässig.