{"Signatur": "BL_KG_005", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2006-07-25", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_005_100-2005-996_2006-07-25.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=40fe9107-8575-4bec-9dac-ad64b60f6cf0&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245051070", "Checksum": "92a3deaec0a0c435c29f9b8ad80ea6c5"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["100 2005 996", "100 05 996"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft 25.07.2006 100 2005 996 (100 05 996)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Berechtigung des Nichtinhabers einer eingetragenen Marke, die Marke als Domain-Namen zu verwenden"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:28:36", "Checksum": "2fa675b2100e791c220beb63e3a0d686", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft 25.07.2006 100 2005 996 (100 05 996)\nRegeste:\nBerechtigung des Nichtinhabers einer eingetragenen Marke, die Marke als Domain-Namen zu verwenden\n\n6.\nAus den vorstehenden Ausführungen erhellt, dass sich die Klägerin in casu nicht auf ihr markenrechtliches Privileg der Ersthinterlegung berufen kann, da der Beklagte keine Marke beansprucht, sondern die behauptete Verletzung vielmehr durch einen Domain-Namen - mithin durch ein firmenartiges Kennzeichen - erfolgt. Auch wenn es sich beim umstrittenen Kennzeichen \"systech\" um einen Phantasienamen handelt und das Bundesgericht bis anhin die Interessenabwägung nur bei identischen Familiennamen vornahm, hält das Kantonsgericht mit David dafür, dass in casu gleichwohl die Parteiinteressen gegeneinander abzuwägen sind.\nZunächst ist zwar zugunsten der Klägerin zu gewichten, dass sie das Wortzeichen \"systech\" schon im Jahre 1989 markenrechtlich schützen liess und seither zumindest als Firmenbezeichnung ununterbrochen verwendet hat. Eher abschwächend auf ihre Interessen wirkt sich indessen aus, dass die Klägerin die Marke nie im eigentlichen (engeren) markenrechtlichen Sinne zur Bezeichnung ihrer Produkte oder Dienstleistungen verwendet hat. Für ein beachtliches Interesse des Beklagten an der Weiterverwendung des Domain-Namens \"systech\" spricht hingegen die Tatsache, dass er den Domain-Namen \"systech.ch\" sowie die Email-Adressen \" … @systech.ch\" im Oktober 1998 registrieren liess und seither während mehr als sechs Jahren unangefochten benutzt hat. Der Beklagte hat seine Geschäftstätigkeit via Internet und Email somit über mehr als sechs Jahre hin unter dieser Adress-Bezeichnung aufgebaut und bei seiner Kundschaft bekannt gemacht, so dass ihm eine Aufgabe der Adresse nicht ohne Weiteres zumutbar ist. Die Klägerin kann sich dagegen lediglich auf den blossen Eintrag im Markenregister berufen und namentlich kein aktuelles Interesse an einem eigenen Gebrauch des Domain-Namens \"systech.ch\" oder am Verbot des Weiterverwendung dieses Domain-Namens durch den Beklagten nachweisen. Einerseits verwendet die Klägerin selbst offenbar seit jeher für ihren Internet-Auftritt den näher an ihrem Firmennamen stehenden Domain-Namen \"systechgmbh.ch\". Es ist anzunehmen, dass die Klägerin den Gebrauch des Domain-Namen \"systech.ch\" gar nie in Betracht zog, ansonsten hätte es sicherlich nicht mehr als sechs Jahre gedauert, bis die Klägerin vom Domain-Namen des Beklagten überhaupt erst Kenntnis erlangt hat. Andererseits verschafft sich der Beklagte durch die Verwendung des umstrittenen Domain-Namens auch keinen Wettbewerbsvorteil auf Kosten der Klägerin, zumal die Parteien sich aufgrund ihrer Geschäftstätigkeit nicht konkurrenzieren. Ganz offensichtlich hat sich der Beklagte bei der Wahl seiner Internet-Adresse nicht von unlauteren Motiven leiten lassen, sondern - wie der Beklagte selbst anführt - auf eine Abkürzung des eigenen Firmennamens zurückgegriffen. Wie der Beklagte zutreffend einwendet, ist der Terminus \"systech\" eine auf der Hand liegende und in der Praxis auch verbreitet gebräuchliche Verkürzung des Begriffs \"Systemtechnik\". Insofern ist \"systech\" als Marke in der Tat als eher schwach zu bezeichnen, verfügt sie doch - indem sie blosse Sachbegriffe kombiniert - über eine nur geringe originäre Unterscheidungskraft (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 29.August 1996, publ. in: sic! 1997, S. 57 f., wo Marken mit der Abkürzung \"Digi\" für \"Digital\" [\"Digibau\" bzw. \"Digiplan\"] als schwache Marken qualifiziert wurden). Wie verbreitet \"systech\" als Abkürzung für \"Systemtechnik\" ist, erhellen die vom Beklagten anlässlich der heutigen Hauptverhandlung zwar prozessual verspätet eingereichten aber mangels Opposition der Klägerin zuzulassenden Handelregisterauszüge und Homepage-Ausdrucke. Aus diesen geht hervor, dass alleine in der Schweiz neben der Klägerin sechs weitere Firmen den Begriff \"systech\" als Teil ihres Firmennamens verwenden und dass die Internet-Adressen \"systech.de\", \"systech.li\" wie auch \"systech.com\" in Gebrauch sind. Eine sog. schwache Marke - wie die vorliegend umstrittene - vermag nur dann einen verstärkten Schutz zu beanspruchen, wenn sie aufgrund langjährigen Gebrauchs und intensiver Bewerbung grosse Individualisierungskraft erlangt hat (vgl. R. von Büren / E. Marbach a.a.O., N 556, S. 110). Dies trifft indes auf die eingetragene Marke der Klägerin ganz offensichtlich nicht zu.\nAus der vorstehend erörterten Gewichtung der massgeblichen Kriterien ergibt sich, dass das Interesse des Beklagten an der Weiterverwendung des Domain-Namens \"systech.ch\" sowie der Email-Adressen \" … @systech.ch\" das Interesse der Klägerin am absoluten Schutz der eingetragenen Marke \"systech\" objektiv überwiegt, weshalb die vorliegende Klage abzuweisen ist.\n7.\n( … )\nKGE ZS vom 25. Juli 2006 i S. Systech J. S. GmbH gegen R. M. (100 05 996/NOD)"}