{"Signatur": "BL_KG_005", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2006-07-25", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_005_100-2005-996_2006-07-25.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=40fe9107-8575-4bec-9dac-ad64b60f6cf0&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245051070", "Checksum": "92a3deaec0a0c435c29f9b8ad80ea6c5"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["100 2005 996", "100 05 996"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft 25.07.2006 100 2005 996 (100 05 996)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Berechtigung des Nichtinhabers einer eingetragenen Marke, die Marke als Domain-Namen zu verwenden"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:28:36", "Checksum": "2fa675b2100e791c220beb63e3a0d686", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft 25.07.2006 100 2005 996 (100 05 996)\nRegeste:\nBerechtigung des Nichtinhabers einer eingetragenen Marke, die Marke als Domain-Namen zu verwenden\n\n5.\nBei der rechtlichen Qualifikation eines Domain-Namens ist zunächst dem Umstand Rechnung zu tragen, dass dieser bei geeigneter Ausgestaltung auch die dahinterstehende Person, Sache oder Dienstleistung identifiziert und insofern - je nach konkreter Situation - als Kennzeichen mit einem Namen, einer Firma oder Marke vergleichbar ist (L. David, Bemerkungen zu BGE 125 III 91, in: AJP 1999 S. 1170). Sodann ist festzuhalten, dass - trotz Fehlens verbindlicher Spezialvorschriften zu Verwendbarkeit, Exklusivität und Schutz von Domain-Namen - die Bildung von Internetadressen nicht dem rechtsfreien Raum zuzuordnen ist. So hat gemäss bundesgerichtlicher Praxis die Kennzeichnungsfunktion der Domain-Namen zur Folge, dass diese gegenüber den absolut geschützten Kennzeichen Dritter den gebotenen Abstand einzuhalten haben, um Verwechslungen zu vermeiden. Ist das als Domain-Namen verwendete Zeichen namenrechtlich, firmenrechtlich oder markenrechtlich geschützt, kann der entsprechend Berechtigte einem Unberechtigten demnach die Verwendung des Zeichens als Domain-Namen grundsätzlich verbieten, wobei über Kollisionen zwischen verschiedenen Rechten durch Abwägung der gegenseitigen Interessen zu entscheiden ist (125 III 91, E. 3c S. 93, mit Hinweisen; BGE 126 III 239 E. 2a S. 244 f.). Art. 6 MSchG weist das bessere Recht an einer Marke demjenigen zu, der sie zuerst hinterlegt. Das Bundesgericht formuliert nun in 125 III 91 eine wichtige Einschränkung zu diesem für das Markenrecht fundamentale Prinzip der Ersthinterlegung: Die Hinterlegungspriorität gemäss Markenschutzgesetz kann gemäss Bundesgericht nur in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzer seinerseits eine Marke beansprucht; dagegen verliert sie ihre Bedeutung, wenn die angebliche Verletzung nicht durch eine Marke, sondern durch ein firmenartiges Kennzeichen (wie einen Domain-Namen) geschieht. Bei solchen Kollisionen zwischen dem Recht an einem Namen oder einer Firma und dem Recht an einer Marke soll sich die Priorität nicht nach dem Hinterlegungsdatum, sondern aufgrund einer Interessenabwägung bestimmen. Das Bundesgericht sieht daher bei Kollisionen von verschiedenartigen Kennzeichen von einer spartenmässigen Beurteilung zugunsten einer übergreifenden Gesamtschau ab. Damit werden die Zufälligkeiten des Registerrechts gemildert und wird den Gerichten ein Werkzeug in die Hand gegeben, um nicht nur korrekte, sondern auch gerechte Lösungen zu finden (L. David, in AJP 1999, S. 1170 f., mit weiteren Hinweisen). Bis anhin hat das Bundesgericht solche Interessenabwägungen nur bei Konfrontationen zwischen gleichnamigen Personen vorgenommen, die sich auf einen identischen Familiennamen berufen konnten. David ist indes der Ansicht, dass einer Interessenabwägung auch bei frei wählbaren Phantasienamen grundsätzlich nichts entgegensteht (a.a.O., S. 1171). Bei der Interessenabwägung sind alle Faktoren zu würdigen, die zur aktuellen Situation beigetragen haben.\n"}