{"Signatur": "BL_KG_005", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2006-07-25", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_005_100-2005-996_2006-07-25.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=40fe9107-8575-4bec-9dac-ad64b60f6cf0&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245051070", "Checksum": "92a3deaec0a0c435c29f9b8ad80ea6c5"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["100 2005 996", "100 05 996"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft 25.07.2006 100 2005 996 (100 05 996)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Berechtigung des Nichtinhabers einer eingetragenen Marke, die Marke als Domain-Namen zu verwenden"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:28:36", "Checksum": "2fa675b2100e791c220beb63e3a0d686", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft 25.07.2006 100 2005 996 (100 05 996)\nRegeste:\nBerechtigung des Nichtinhabers einer eingetragenen Marke, die Marke als Domain-Namen zu verwenden\n\n3.\nDer Beklagte ist ferner der Ansicht, die Klage sei ohne weitere materielle Prüfung mangels Aktivlegitimation der Klägerin abzuweisen.\nDie Aktivlegitimation als Teil der sog. Sachlegitimation ist die Berechtigung, das eingeklagte Recht oder Rechtsverhältnis als Kläger in eigenem Namen geltend zu machen. Welche Person in einem konkreten Fall als Kläger auftreten muss, damit die entsprechende Klage durchdringen kann, ist eine Frage des materiellen Rechts. Aktivlegitimiert sind grundsätzlich nur Träger des Rechtes oder Rechtsverhältnisses, welches Gegenstand des Urteils bilden soll (A. Staehelin / Th. Sutter, a.a.O., § 9 N 19, S. 83; M. Guldener, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 3. Auflage, Zürich 1979, S. 139). Geht es im Prozess um einen Anspruch aus Bundeszivilrecht, so entscheidet sich auch die Sachlegitimation nach Bundesrecht. Aktiv- und Passivlegitimation sind also grundsätzlich Rechtsbegriffe des Bundesrechts (A. Staehelin / Th. Sutter, a.a.O.).\nDie Klägerin stützt ihren Klaganspruch auf ihr Recht an der Marke \"systech\". Das Recht an einer eingetragenen Marke steht grundsätzlich dem Inhaber der betreffenden Marke zu (Art. 13 Abs. 1 MschG). Der Markenschutz entsteht erst mit Eintrag der Marke, der Registereintrag hat somit für die Entstehung des Markenrechts konstitutive Wirkung, wobei dem Registereintrag negative, nicht aber positive Rechtskraft zukommt (L. David, in: H. Honsell / N.P. Vogt / L. David, Basler Kommentar zum Schweizerischen Privatrecht, Markenschutzgesetz Muster- und Modellgesetz, 2. Auflage, Basel / Genf / München 1999, N 8 zu Art. 5, S. 101). Berechtigter Inhaber der eingetragenen Marke ist vermutungsweise der im Register vermerkte Inhaber. Gemäss Art. 17 MSchG kann die Marke auf einen anderen Inhaber übertragen werden, wobei die Übertragung zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Form bedarf und gegenüber gutgläubigen Dritten erst wirksam wird, wenn sie im Register eingetragen ist (Abs. 2). Folglich können gutgläubige Dritte bis zur Eintragung der Übertragung im Register allfällige Klagen gegen den bisherigen (eingetragenen) Inhaber richten (Abs. 3). Ohne gegenteilige Vereinbarung werden mit der Übertragung eines Unternehmens auch seine Marken übertragen (Abs. 4). Der Rechtserwerb der Marken erfolgt mit dem Vollzug der Übertragung des Unternehmens (L. David, a.a.O., N 22 zu Art. 17, S. 171).\nGemäss aktuellem Eintrag im Schweizerischen Markenregister wird als Inhaberin der Marke \"systech\" nicht die Klägerin sondern die Einzelfirma Systech J. S. ausgewiesen. Eine den Formerfordernissen von Art. 17 Abs. 2 MSchG entsprechende Übertragung der Marke an die SYSTECH J. S. GmbH ist nicht nachgewiesen. Allerdings erhellt aus den von der Klägerin eingereichten Handelsregisterauszügen, dass die Einzelfirma Systech J. S. im Oktober 2000 in die SYSTECH J. S. GmbH überführt und die Einzelfirma Systech J. S. in der Folge am 18. Dezember 2000 gelöscht wurde. Damit ist in tatsächlicher Hinsicht rechtsgenüglich nachgewiesen, dass die Einzelfirma Systech J. S. im Sinne von Art. 17 Abs. 4 MSchG an die SYSTECH J. S. GmbH übertragen wurde. Mit dem Vollzug der Übertragung der Einzelfirma an die Klägerin wurde auch die Marke \"systech\" ohne Weiteres auf die Klägerin übertragen. Entgegen dem Dafürhalten des Beklagten ist der Übergang des Rechts an der Marke nicht an den Eintrag des Inhaberwechsels im Markenregister gebunden. Es besteht lediglich insofern ein Schutz gutgläubiger Drittpersonen, als diese bis zur Eintragung der Übertragung im Register allfällige markenrechtliche Klagen wirksam gegen den eingetragenen Inhaber richten können. Dies ist im vorliegenden Fall aber bedeutungslos, da nicht die Passivsondern die Aktivlegitimation umstritten ist. Da das Recht an der Marke wirksam auf die Klägerin übergegangen ist, ist auch ihre Aktivlegitimation für die vorliegende Klage zu bejahen.\n4.\nDie Klägerin ist nachweislich Inhaberin der am 23. August 1988 hinterlegten und am 06. Januar 1989 im schweizerischen Markenregister eingetragenen bzw. im SHAB publizierten Wortmarke \"SYSTECH\". Gemäss Eintrag geniesst die Marke den Schutzbereich der Warenklasse 9 und wird beansprucht für die Fabrikation von und den Handel mit elektronischen und elektrotechnischen Geräten, Systemen und Baugruppen, einschliesslich Hardware und Software, insbesondere für EDV. In tatsächlicher Hinsicht ist ferner nachgewiesen und unbestritten, dass der Beklagte zur Bezeichnung seiner Website-Adresse als Second Level Domain die Bezeichnung \"systech\" verwendet. Mangels Bestreitung durch die Klägerin ist davon auszugehen, dass der Beklagte den Domain-Namen \"systech.ch\" am 26. Oktober 1998 bei der SWITCH registrieren liess und seither als Website-Adresse verwendet. Im Weiteren wird von der Klägerin nicht bestritten, dass der Beklagte das Kennzeichen \"systech\" ausschliesslich als Domain-Namen sowie als Bestandteil der Email-Adresse, nicht aber als Bezeichnung von Waren oder Dienstleistungen verwendet. Ferner ist in tatsächlicher Hinsicht unbestritten, dass die Klägerin das Kennzeichen \"systech\" ausschliesslich in ihrer Firma SYSTECH J. S. GmbH führt und keine ihrer Produkte oder Dienstleistungen mit \"systech\" bezeichnet. Schliesslich steht auch fest, dass die Parteien - obwohl beide in derselben Waren- und Dienstleistungsklasse tätig - in ihrer konkreten derzeitigen Geschäftstätigkeit keine Überschneidungen bezüglich Dienstleistungs- und Produkteangebot aufweisen und daher keine Wettbewerbskonkurrenten sind.\n"}