{"Signatur": "BL_KG_005", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2006-07-25", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_005_100-2005-996_2006-07-25.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=40fe9107-8575-4bec-9dac-ad64b60f6cf0&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245051070", "Checksum": "92a3deaec0a0c435c29f9b8ad80ea6c5"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["100 2005 996", "100 05 996"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft 25.07.2006 100 2005 996 (100 05 996)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Berechtigung des Nichtinhabers einer eingetragenen Marke, die Marke als Domain-Namen zu verwenden"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:28:36", "Checksum": "2fa675b2100e791c220beb63e3a0d686", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft 25.07.2006 100 2005 996 (100 05 996)\nRegeste:\nBerechtigung des Nichtinhabers einer eingetragenen Marke, die Marke als Domain-Namen zu verwenden\n\n\nAnlässlich der Hauptverhandlung vor Kantonsgericht legte der Vertreter des Beklagten als Noven den Handelsregisterauszug diverser Unternehmen, welche den Begriff \"systech\" in ihrer Firma führen, sowie den Nachweis, dass die Domain-Namen \"www.systech.com\", \"www.systech.li\" und \"www. systech.de\" registriert und aktiv sind, ins Recht. Gegen die Zulassung dieser Beweismittel erhob die Klägerin keine Einwände. Nach dem Scheitern eines präsidialen Einigungsversuchs gelangten die Parteien zu ihren Schlussplädoyers, in welchen sie im Wesentlichen jeweils ihre bereits schriftlich geäusserten Anträge und Argumente wiederholten.\nErwägungen\n1.\n( … )\n2.\nIn formeller Hinsicht ist zunächst die hinreichende Klarheit des Rechtsbegehrens umstritten. Der Beklagte hält dafür, dass das ursprüngliche Klagbegehren zu allgemein formuliert und nicht in ein Urteil umsetzbar sei; folglich sei es unzulässig. Die im Rahmen der Replik erfolgte Anpassung des Rechtsbegehrens sei als unzulässige Klageänderung zu qualifizieren. Auf die Klage könne deshalb nicht eingetreten werden.\nBei Prozessen mit friedensrichterlicher Verhandlung treten die verschiedenen Aspekte der Rechtshängigkeit schon vor Abgabe des Akzessscheines beim Gericht ein. So erfolgt die Fixierung des Streitgegenstandes und die Bindung des Klägers an den Prozess bereits mit der Ausstellung des Akzesscheines. In schriftlichen Verfahren, die der friedensrichterlichen Verhandlung nicht unterstellt sind, erfolgt namentlich die Stellung des Rechtsbegehrens und die Bindung an dieses erst mit der Einreichung der schriftlich begründeten Klage (H. Weibel / M. Rutz, Gerichtspraxis zur basellandschaftlichen Zivilprozessordnung, 4. Auflage, 1986, S. 148 f.). Im vorliegenden Fall lautet das gemäss Akzessschein vom 19. Oktober 2005 ausgewiesene Rechtsbegehren \"Unbefugter und widerrechtlicher Gebrauch der eingetragenen Marke \"systech\" (Art. 13 MSchG)\". Dieses ist als taugliches Begehren in der Tat ungenügend. Allerdings entfällt gemäss ständiger Praxis bei zivilrechtlichen Streitigkeiten, für welche die Bundesgesetzgebung eine einzige kantonale Instanz vorschreibt und für die gemäss § 12 Abs. 1 Ziff. 1 lit. a ZPO die Fünferkammer der Abteilung Zivil- und Strafrecht des Kantonsgerichts zuständig ist, die friedensrichterliche Instanz (H. Weibel / M. Rutz, a.a.O., S. 7). Der friedensrichterliche Akzessschein war für die vorliegende Klageinreichung somit entbehrlich, weshalb auch das darauf vermerkte ungenügende Rechtsbegehren unbeachtlich bleiben muss.\nDer Beklagte ist indessen der Ansicht, dass auch das Rechtsbegehren gemäss Klage vom 26. Oktober 2005 den zivilprozessualen Bestimmtheitsanforderungen nach § 104 ZPO nicht genüge, zumal der Markeninhaber gemäss MSchG nur den markenmässigen Gebrauch der geschützten Marke nicht aber jeglichen persönlichen und geschäftlichen Gebrauch derselben verbieten lassen könne. Daran könne - im Hinblick auf das Klageänderungsverbot - auch die Anpassung des Rechtsbegehrens im Rahmen der Replik nichts ändern.\nDas auf der Eventualmaxime gründende Klageänderungsverbot gemäss basellandschaftlichem Zivilprozessrecht untersagt dem Kläger grundsätzlich eine Änderung der Rechtsbegehren nach der Einreichung der Klage. Keine Klagänderung ist aber die blosse Klagereduktion, welche technisch als teilweiser Klagerückzug zu qualifizieren ist. Ein solcher ist jederzeit zulässig (vgl. A. Staehelin / Th. Sutter, Zivilprozessrecht nach den Gesetzen der Kantone Basel-Stadt und Basel-Landschaft unter Einbezug des Bundesrechts, Zürich 1992, § 13 N 40, S. 150 f.).\nMit Replik vom 30. Januar 2006 modifizierte die Klägerin ihr Rechtsbegehren dahingehend, dass sie nicht mehr jeden persönlichen Gebrauch der Marke verbieten lassen wollte, sondern bloss noch verlangte, dass der Beklagte die Marke \"systech\" als eigene Kennzeichnung im Sinne des Markenschutzgesetzes nicht mehr verwende. Die Klägerin beantragt damit im Verhältnis zu ihrem ursprünglichen Rechtsbegehren ein 'minus', womit in prozessrechtlicher Hinsicht keine unzulässige Klageänderung, sondern bloss eine zulässige Klagereduktion vorliegt.\nDoch selbst wenn die Modifikation des Rechtsbegehrens als Klageänderung zu qualifizieren wäre, müsste sie aufgrund von § 104 Abs. 3 ZPO zugelassen werden. Gemäss dieser Bestimmung hat das Gerichtspräsidium nämlich Klagen, die den Vorschriften von § 104 Abs. 1 und 2 ZPO nicht entsprechen, unter Ansetzung einer angemessenen Frist ändern oder vervollständigen zu lassen. Die Klägerin hat innert der Replikfrist ihr Rechtsbegehren angepasst, was im Sinne der ZPO als zulässig zu erachten ist, umso mehr als die Klägerin - im Gegensatz zum Beklagten - nicht anwaltlich vertreten ist (H. Weibel / M. Rutz, a.a.O., S. 159). Auf die Klage ist somit einzutreten.\n"}