{"Signatur": "BL_KG_005", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2006-07-25", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_005_100-2005-996_2006-07-25.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=40fe9107-8575-4bec-9dac-ad64b60f6cf0&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245051070", "Checksum": "92a3deaec0a0c435c29f9b8ad80ea6c5"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["100 2005 996", "100 05 996"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft 25.07.2006 100 2005 996 (100 05 996)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Berechtigung des Nichtinhabers einer eingetragenen Marke, die Marke als Domain-Namen zu verwenden"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:28:36", "Checksum": "2fa675b2100e791c220beb63e3a0d686", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft 25.07.2006 100 2005 996 (100 05 996)\nRegeste:\nBerechtigung des Nichtinhabers einer eingetragenen Marke, die Marke als Domain-Namen zu verwenden\n\n\nMit Klageantwort vom 08. Dezember 2005 beantragte der Beklagte, auf die Klage sei nicht einzutreten, eventualiter sei sie vollumfänglich abzuweisen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Beklagte sei in den Bereichen Web Design, EDV-Beratung und Support, Vertrieb von Software und Handel mit Computern tätig. Er habe am 26. Oktober 1998 den Domain-Namen \"systech.ch\" registrieren lassen und verwende diesen als Adressierungselement im elektronischen Verkehr, er verwende das Zeichen \"systech\" indessen nicht als Bezeichnung von Waren oder Dienstleistungen. Die Klägerin sei sodann ein Unternehmen, das Produkte und Dienstleistungen für den Elektronik- und Energiesektor anbiete (elektronische Komponenten, Wasserversorgung, Generatoren, Sensoren). Das Kennzeichen \"systech\" verwende die Klägerin weder als Produktenoch als Dienstleistungsnamen. In formeller Hinsicht sei zunächst festzuhalten, dass das klägerische Rechtsbegehren zu allgemein formuliert und nicht in ein Urteil umsetzbar sei; folglich sei es unzulässig. Gemäss MSchG könne der Markeninhaber nur den markenmässigen Gebrauch der geschützten Marke verbieten, nicht aber jeglichen persönlichen und geschäftlichen Gebrauch der Marke. Da das Rechtsbegehren den zivilprozessualen Bestimmtheitsanforderungen nach § 104 ZPO nicht genüge, sei eine notwendige Prozessvoraussetzung nicht erfüllt, so dass auf die Klage nicht einzutreten sei. Ferner fehle es an der Aktivlegitimation der Klägerin, da die Marke nicht auf die Klägerin, sondern auf die Einzelfirma \"Systech J. S.\" eingetragen sei. Die Klage sei eventualiter daher mangels Aktivlegitimation abzuweisen. Sodann sei die Behauptung der Klägerin, der Beklagte verwende die Marke \"systech\" in seinen Publikationen, unzutreffend. Auf der Website des Beklagten werde der Begriff \"systech\" kein einziges Mal inhaltlich verwendet. Ferner sei die Marke als schwach zu bezeichnen, da sie sich eng an einen Sachbegriff des allgemeinen Sprachgebrauchs lehne: Das Kennzeichen \"systech\" sei eine offensichtliche Abkürzung des Sachbegriffs \"Systemtechnik\". Die Verwendung des Kennzeichens \"systech\" als Domain-Namen liege ausserhalb des markenmässig geschützten Bereichs der Markeneintragung der Klägerin. Der Beklagte verwende das Kennzeichen \"systech\" nicht für seine Waren oder Dienstleistungen sondern ausschliesslich in Form des Domaine-Namens als Bestandteil von Internet- und Email-Adressen. Des Weiteren seien bei Kollision eines Domain-Namens mit einer Marke die gegenseitigen Interessen abzuwägen. Die Klägerin verwende das Kennzeichen \"systech\" weder als Produktenoch als Dienstleistungsnamen und könne kein Interesse geltend machen, die Verwendung des Begriffs \"systech\" in Bereichen zu verbieten, die sich nicht auf die Kennzeichenfunktion für Produkte und Dienstleistungen bezögen. Der Beklagte hingegen bezeichne keine seiner Handelsaktivitäten mit \"systech\", sondern habe bloss ein Interesse daran, eine einfache von seiner Einzelfirma (Systemtechnik) abgeleitete Kennzeichnung für seine Internet-Domäne zu verwenden. Schliesslich sei auch der Abwehranspruch der Klägerin verwirkt, da sie die Verwendung des Domain-Namens \"www.systech.ch\" während mehr als 6 Jahren widerspruchslos geduldet habe. Der Beklagte habe \"www. systech.ch\" nach Treu und Glauben aufgebaut und etabliert, so dass ein individueller Kennzeichnungswert entstanden sei. Er habe ein legitimes Interesse an der Weiterverwendung des Domaine-Namens.\nMit Replik vom 30. Januar 2006 führte die Klägerin aus, der Beklagte sei eine Einzelfirma und daher persönlich zu belangen. Das Klagbegehren verlange vom Beklagten nicht, dass er das Wort \"systech\" nie mehr ausspreche, sondern dass er es als eigene Kennzeichnung im Sinne des Markenschutzgesetzes nicht mehr gebrauche. Die Marke sei am 23. August 1988 von der Einzelfirma Systech J. S. hinterlegt worden, die SYSTECH J. S. GmbH sei erst im Dezember 2000 gegründet worden. Erst anlässlich der Erneuerung der Marke könne ein Wechsel der Markeninhaberin eingetragen werden, das Markenrecht stehe aber eindeutig der Klägerin als Rechtsnachfolgerin der Einzelfirma zu.\nMit Duplik vom 01. März 2006 hielt der Beklagte an den Anträgen und Ausführungen gemäss Klageantwort fest. Zur Begründung wurde in formeller Hinsicht zunächst ausgeführt, dass die Klägerin mit der Erläuterung ihres (unzulässigen) Rechtsbegehrens inhaltlich eine unzulässige Klageänderung vornehme. Sie sei daher auf das ursprüngliche Rechtsbegehren zu behaften, so dass auf die Klage nicht einzutreten sei. Des Weiteren habe die Klägerin ihre eigentumsmässige Berechtigung an der Marke nachzuweisen. Die Marke sei ein registergebundenes Recht, für welches die Eintragung im Register konstitutive Wirkung habe. Die Aktivlegitimation des Inhabers entstehe erst mit dem Eintrag desselben im Register. Als Inhaberin der Marke weise das Register die Einzelfirma Systech J. S. und nicht die Klägerin aus. Sodann werde bestritten, dass die Einzelfirma Systech J. S. Inhaberin der Marke sei, zumal eine aufgelöste Firma nicht Trägerin von Marken sein könne. Die Klage sei deshalb mangels Aktivlegitimation abzuweisen."}