{"Signatur": "BL_KG_005", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2006-07-25", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_005_100-2005-996_2006-07-25.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=40fe9107-8575-4bec-9dac-ad64b60f6cf0&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245051070", "Checksum": "92a3deaec0a0c435c29f9b8ad80ea6c5"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["100 2005 996", "100 05 996"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft 25.07.2006 100 2005 996 (100 05 996)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Berechtigung des Nichtinhabers einer eingetragenen Marke, die Marke als Domain-Namen zu verwenden"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:28:36", "Checksum": "2fa675b2100e791c220beb63e3a0d686", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft 25.07.2006 100 2005 996 (100 05 996)\nRegeste:\nBerechtigung des Nichtinhabers einer eingetragenen Marke, die Marke als Domain-Namen zu verwenden\n\nEntscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 25. Juli 2006 (100 05 996)\nBei Verfahren betreffend Verletzung des Markenschutzgesetzes entfällt gemäss ständiger Praxis die friedensrichterliche Instanz. Werden dennoch - fälschlicherweise - eine friedensrichterliche Sühneverhandlung durchgeführt und ein Akzessschein ausgestellt, so ist das darauf vermerkte Rechtsbegehren für den Kläger nicht verbindlich (§ 12 Abs. 1 Ziff. 1 lit. a ZPO; E. 2).\nVerbot der Klagänderung: Keine Klagänderung ist die blosse Klagereduktion, welche technisch als teilweiser Klagerückzug zu qualifizieren ist. Ein solcher ist jederzeit zulässig. Eine Klagreduktion liegt nicht nur bei einer Reduktion der eingeklagten Geldsumme sondern immer schon dann vor, wenn im Verhältnis zum ursprünglichen Rechtsbegehren ein 'minus' gefordert wird (§ 104 Abs. 2 lit. b ZPO; E. 2).\nDie Zulassung einer nachträglichen Anpassung unklarer oder unmöglicher Rechtsbegehren in Anwendung von § 104 Abs. 3 ZPO bzw. § 106 Abs. 3 ZPO ist nur gegenüber Parteien, die nicht anwaltlich vertreten sind, gerechtfertigt (§§ 104 Abs. 3 und 106 Abs. 3 ZPO; E. 2).\nDurch die Überführung einer Einzelfirma in eine GmbH werden die Marken der Einzelfirma ohne Weiteres auf die GmbH übertragen: Der Rechtserwerb der Marken erfolgt mit dem Vollzug der Übertragung des Unternehmens. Der Übergang des Rechts an der Marke ist nicht an den Eintrag des Inhaberwechsels im Markenregister gebunden; es besteht lediglich insofern ein Schutz gutgläubiger Drittpersonen, als diese bis zur Eintragung der Übertragung im Register allfällige markenrechtliche Klagen wirksam gegen den eingetragenen Inhaber richten können (Art. 5 und 17 MSchG; E. 3).\nDie Hinterlegungspriorität gemäss Markenschutzgesetz kann nur in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzer seinerseits eine Marke beansprucht; dagegen verliert sie ihre Bedeutung, wenn die angebliche Verletzung nicht durch eine Marke, sondern durch ein firmenartiges Kennzeichen - wie einen Domain-Namen - geschieht. Bei solchen Kollisionen zwischen dem Recht an einem Namen oder einer Firma und dem Recht an einer Marke soll sich die Priorität nicht nach dem Hinterlegungsdatum, sondern aufgrund einer Interessenabwägung bestimmen. Die Interessenabwägung ist nicht nur bei Konfrontationen zwischen gleichnamigen Personen, die sich auf einen identischen Familiennamen berufen, sondern auch bei frei wählbaren Phantasienamen vorzunehmen (Art. 6 MSchG; E. 5).\nDer Terminus \"systech\" ist eine auf der Hand liegende und in der Praxis auch verbreitet gebräuchliche Verkürzung des Begriffs \"Systemtechnik\". Insofern ist \"systech\" als Marke als eher schwach zu bezeichnen, verfügt sie doch - indem sie blosse Sachbegriffe kombiniert - über eine nur geringe originäre Unterscheidungskraft. Als schwache Marke könnte \"systech\" nur dann einen verstärkten Schutz beanspruchen, wenn sie aufgrund langjährigen Gebrauchs und intensiver Bewerbung grosse Individualisierungskraft erlangt hätte (E. 6).\nImmaterialgüterrecht / Markenrecht-Berechtigung des Nichtinhabers einer eingetragenen Marke, die Marke als Domain-Namen zu verwenden\nSachverhalt\nGestützt auf den friedensrichterlichen Akzessschein vom 19. Oktober 2005 erhob die SYSTECH J. S. GmbH mit Eingabe vom 26. Oktober 2005 gegen R. M., Inhaber der Einzelfirma M.-Systemtechnik, Klage wegen \"unbefugten und widerrechtlichen Gebrauchs der eingetragenen Marke 'systech' (Art. 13 MSchG)\" mit dem Begehren, es sei der Beklagte zu verpflichten, sich persönlich und geschäftlich (durch die eigene Einzelfirma M.-Systemtechnik) von jeglichem Gebrauch der eingetragenen Marke \"systech\" zu enthalten. Zur Begründung des Begehrens führte die Klägerin im Wesentlichen aus, sie habe die Marke \"systech\" zwecks Eintragung ins schweizerische Markenregister bereits am 23. August 1988 hinterlegt. Am 19. Januar 1989 sei die Marke mit der Nr. XXX eingetragen worden. Nunmehr habe die Klägerin festgestellt, dass der Beklagte diese Marke mit den Publikationen seiner Einzelfirma M.-Systemtechnik verwende. Trotz Aufforderung zur künftigen Unterlassung gebrauche der Beklagte weiterhin die Marke \"systech\", wie der Besuch seiner Website \"www.systech.ch\" belege."}