Dadurch, dass der Appellantin eine Äusserungsmöglichkeit zur Frage der Überschuldung bzw. zu allfälligen Sanierungsmassnahmen verwehrt worden ist, hat die Vorinstanz ihre Verfahrensrechte in gravierender Weise verletzt. Eine Heilung durch Gewährung des Gehörsanspruchs im Appellationsverfahren vor dem Kantonsgericht ist somit vorliegend ausgeschlossen (SchKG-Brunner, Erg. Bd., Art. 192 ad N 22; ZR 2002 Nr. 52 S. 193 f.). 4. (...) KGE ZS vom 4. Oktober 2005 (100 05 799/ZWH)