Wird einer Partei das rechtliche Gehör verweigert, so leidet der Entscheid an einem schweren Mangel und ist auf entsprechenden Parteiantrag im Rechtsmittelverfahren aufzuheben, in der Regel unabhängig davon, ob das Urteil bei Gehörsgewährung anders ausgefallen wäre (Staehelin/Sutter, Zivilprozessrecht, Zürich 1992, § 11 Rz 59). Dadurch, dass der Appellantin eine Äusserungsmöglichkeit zur Frage der Überschuldung bzw. zu allfälligen Sanierungsmassnahmen verwehrt worden ist, hat die Vorinstanz ihre Verfahrensrechte in gravierender Weise verletzt.