Der Anspruch auf rechtliches Gehör hat Verfassungsrang (Art. 29 Abs. 2 BV), stellt ein elementares Mitwirkungsrecht der Parteien im Verfahren dar und dient auch als Mittel der Sachverhaltsaufklärung und damit der Wahrheitsfindung im Prozess. Wird einer Partei das rechtliche Gehör verweigert, so leidet der Entscheid an einem schweren Mangel und ist auf entsprechenden Parteiantrag im Rechtsmittelverfahren aufzuheben, in der Regel unabhängig davon, ob das Urteil bei Gehörsgewährung anders ausgefallen wäre (Staehelin/Sutter, Zivilprozessrecht, Zürich 1992, § 11 Rz 59).