3. Aus den vorinstanzlichen Akten ergibt sich, dass dem Verwaltungsrat der I. AG keine Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme zum Gesuch der Revisionsstelle eingeräumt worden ist, bevor über die Gesellschaft der Konkurs eröffnet worden ist. Diese Verletzung des rechtlichen Gehörs der am Verfahren beteiligten Gesellschaft stellt einen Verfahrensmangel dar. Daher ist als erstes zu prüfen, ob der erwähnte Verfahrensmangel im Rechtsmittelverfahren geheilt werden kann. Der Anspruch auf rechtliches Gehör hat Verfassungsrang (Art.