Liegt eine solche Anzeige vor, kann der Konkurs nicht umgehend eröffnet werden. Vielmehr ist dem Verwaltungsrat der Gesellschaft Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben (SchKG-Brunner, Art. 192 N 22; Peter Böckli, Schweizer Aktienrecht, 3. Aufl., § 13 N 825).