Das Verfahren nach Art. 192 SchKG ist kein striktes Einparteienverfahren. Bei unterschiedlichen Auffassungen zwischen Verwaltungsrat und Revisionsstelle mit Bezug auf die Überschuldung oder bei unterschiedlichen Anträgen von Verwaltung und Gläubiger mit Bezug auf eine Sanierungsmöglichkeit des Unternehmens kann es zu einem strittigen Verfahren kommen. In jedem Fall ist das rechtliche Gehör der Prozessbeteiligten zu wahren. Dies betrifft in erster Linie den Tatbestand der Überschuldungsanzeige durch die Revisionsstelle bei offensichtlicher Überschuldung der Gesellschaft. Liegt eine solche Anzeige vor, kann der Konkurs nicht umgehend eröffnet werden.