2. Gemäss Art. 192 SchKG kann gegen Aktiengesellschaften, Kommanditaktiengesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung und Genossenschaften der Konkurs ohne vorgängige Betreibung in den Fällen eröffnet werden, die das Obligationenrecht vorsieht. Nach Art. 725 Abs. 2 OR ist der Verwaltungsrat verpflichtet, bei der Überschuldung einer Aktiengesellschaft den Richter zu benachrichtigen, welcher darauf hin den Konkurs eröffnet (Art. 725a Abs. 1 OR). Sofern der Verwaltungsrat die Anzeige an den Richter unterlässt, benachrichtigt nach Art. 729b Abs. 2 OR bei offensichtlicher Überschuldung die Revisionsstelle den Richter. Das Verfahren nach Art.